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   VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, 09.12.2009 - VK 14/2009   

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https://dejure.org/2009,121140
VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, 09.12.2009 - VK 14/2009 (https://dejure.org/2009,121140)
VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, Entscheidung vom 09.12.2009 - VK 14/2009 (https://dejure.org/2009,121140)
VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - VK 14/2009 (https://dejure.org/2009,121140)
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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekir.de

    § 27 PfDG; § 5 PStG; § 11 PStG; Beschluss Nr. 9 der Landessynode vom 10.01.2007; Richtlinien zum zentralen Bewerbungsverfahren für den Pfarrdienst vom 29.11.2007
    Berufung in eine mbA-Stelle, Ermessen, Zulassung zum Auswahlverfahren

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, 09.12.2009 - VK 14/09
    Der Streit der Beteiligten muss in Beziehung zu Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des öffentlichen Rechts im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt bestehen (BVerWGE 100, 262 ff).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, 09.12.2009 - VK 14/09
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (BVerWGE 89, 327 ff).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

    Auszug aus VK der Evangelischen Kirche im Rheinland, 09.12.2009 - VK 14/09
    Dieses Interesse schließt über ein rechtliches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, wobei zur Vermeidung von Popularklagen die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist (BVerWGE 99, 64 ff.).
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